Mit Ihrer Spende können wir viel bewirken.
Die AfD ist die erfolgreichste Parteineugründung der Nachkriegsgeschichte. In nur wenigen Jahren haben wir es in alle Landesparlamente geschafft, und haben uns nun im Deutschen Bundestag als feste Größe etabliert. Wir dürfen jetzt nicht nachlassen. Bringen wir die Altparteien ins Schwitzen! Jeder Euro, den die AfD für Plakate, Videos und Anzeigen ausgeben kann, bringt uns der Regierungsverantwortung etwas näher. Ich bitte Sie daher um Ihre Spende.
Sie können Ihre Spende von der Steuer absetzen.
Die Hälfte des gespendeten Betrages (bis maximal 825 Euro bei einem Spendenbetrag von 1650 Euro) wird Ihnen bei Angabe in der Steuererklärung direkt von der Einkommenssteuer erstattet. Weitere 1650 Euro können Sie als Sonderausgabe in der Steuererklärung angeben. Bei zusammen veranlagten Ehepartnern verdoppeln sich diese Beträge.
AfD-Spendenkonto: AfD KV Ingolstadt Eichstaett
IBAN: DE36 7216 9812 0000 1427 51
Bank: Raiffeisenbank im Donautal
Spendenzweck: Politische Arbeit AfD KV IN / EI
Bei einer Spende bis zu 200,- € benötigen Sie keine Zuwendungsbescheinigung (Spendenquittung). Hier reicht ein sogenannter „vereinfachter Nachweis“. Dies könnte z.B. der Ausdruck der Buchungsbestätigung im Online-Banking sein.
Spenden Sie mehr als 200,- €, so vergessen Sie bitte nicht, im Verwendungszweck neben „Spende“ noch Ihre vollständige Adresse anzugeben, damit wir Ihnen die vom Finanzamt für diesen Fall geforderte Zuwendungsbescheinigung zukommen lassen können.
Steuerliche Abzugsmöglichkeiten Ihrer Spende
Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträgerbeiträge und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:
Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300,- € bei Einzelveranlagung bzw. 6.600,- € bei zusammen veranlagten Ehegatten jährlich steuerlich geltend gemacht werden. Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- € bzw. 3.300,- € nach § 34g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden. Dies geschieht unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Weitere 1.650,- € bzw. 3.300,- € werden nach § 10b Abs. 2 EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Hier greift der persönliche Steuersatz. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.
Ein Beispiel: Bei einer Spende an die AfD über 100,- € wird Ihnen Lohn- bzw. Einkommensteuer in Höhe von 50,- € erlassen. Unter dem Strich kostet Sie diese Spende somit nur 50,- €. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie entsprechende Lohn- bzw. Einkommensteuer zahlen und eine Einkommenssteuererklärung abgeben.